Kundeninformation zur Systembeteiligungspflicht nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG)
1. Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich
Seit dem 01.01.2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG), welches die Verpackungsverordnung ersetzt. Es regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen, die typischerweise als Abfall beim privaten Endverbraucher anfallen.
2. Pflichten von Herstellern und Vertreibern
Hersteller und Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen an einem dualen System zu beteiligen (§§ 7, 9 VerpackG).
Dies umfasst insbesondere:
- Systembeteiligung (Lizenzierung) der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen
- Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID)
- laufende Datenmeldungen an die Zentrale Stelle sowie den Systembetreiber
3. Systembeteiligung (Lizenzierung)
Die Erfüllung der Systembeteiligungspflicht erfolgt durch den Abschluss eines Vertrages mit einem zugelassenen Systembetreiber („duales System“) gemäß § 7 VerpackG. Die Abwicklung kann vertraglich auch durch einen Vorvertreiber oder Dienstleister übernommen werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Umsetzung durch Lieferanten / Dienstleister
Unsere Lieferanten und Hersteller sind bereits an zugelassene duale Systeme angeschlossen und erfüllen damit die gesetzlichen Anforderungen.
Sofern Sie uns mit der Systembeteiligung beauftragen, übernehmen wir:
- die Anmeldung der Verpackungsmengen beim Systembetreiber
- die Übermittlung der erforderlichen Daten an die Zentrale Stelle Verpackungsregister
- die Abrechnung der Systementgelte
Die Kosten der Systembeteiligung werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.
5. Frist und zeitliche Anforderungen
Die Systembeteiligung muss zwingend vor dem erstmaligen Inverkehrbringen erfolgen. Eine rückwirkende Lizenzierung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Rechtsfolgen bei Verstößen
Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben drohen insbesondere:
- Vertriebsverbote (§ 7 Abs. 7 VerpackG)
- Bußgelder (§ 34 VerpackG)
- wettbewerbsrechtliche Maßnahmen (z. B. Abmahnungen)







