Nachhaltige Verpackungen
Individueller Druck
Kostenloser Versand ab 200€ Netto
Übernahme d. Entsorungsgebühren
E-Mail: info@better-pack.de

Verpackungsgesetz


Hier findest Du einen kurzen Überblick der neuen Gesetze rund um Verpackungen: Vom Verpackungsgesetz 2019, dem Verpackungsgesetz 2022 und dem neuen Mehrweggesetz ab 2023. Wir erklären Dir in aller Kürze, was es mit den Gesetzen auf sich hat, was Du dabei beachten musst, wieso wir von der Sinnhaftigkeit der neuen Regelungen überzeugt sind und wie wir Dich bei Deinen Pflichten unterstützen.*

Verpackungsgesetz vom 01. Januar 2019 - Was hat es damit überhaupt auf sich?


Warum gibt es das Verpackungsgesetz?

Seit dem 01. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) bereits in Kraft. Das Verpackungsgesetz hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Im Grunde genommen dient das VerpackG dazu, neue Verpackungsrichtlinien der EU in deutsches Recht umzusetzen. Dabei werden zwei Ziele verfolgt:

1. Verringerung und Vermeidung der negativen Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt
2. Ermöglichung eines fairen Wettbewerbs

Um diese beiden Ziele zu erreichen, sind im Verpackungsgesetz zum einen Quoten festgelegt, um den Umweltschutz mittels nachhaltiger Verpackungen zu fördern. Dazu zählt, Plastikmüll zu reduzieren, Abfälle zu recyceln und mehr ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen durch finanzielle Anreize zu nutzen. Zum anderen wurde mit dem neuen Verpackunsgesetz die Zentrale Stelle Verpackungsregister errichtet. Diese überprüft die Einhaltung des Gesetzes, wodurch sowohl das erste als auch das zweite Ziel erreicht werden soll.



Was wird von der Zentralen Stelle geprüft - und was musst du beachten?

Vom VerpackG sind grundsätzlich alle betroffen, die gefüllte Verpackungen in Umlauf bringen. Dazu zählen auch das To Go Geschäft in der Gastronomie und Lieferdienste. Das Gesetz betrifft Dich unmittelbar als Gastronom oder Restaurant-Betreiberin mit Außer-Haus-Verkauf. Wenn Du Deinen Kunden verpacktes Essen und Getränke lieferst oder zum Mitnehmen anbietest, giltst du laut Verpackungsgesetz als "Hersteller". "Hersteller" ist definiert als jemand, der befüllte Verpackungen an private Endverbraucher weitergibt. Als Restaurantbetreiberin oder Imbissbudenbesitzer bist du also ein "Hersteller", sobald du verpacktes Essen an private Endverbraucher - also Deine Kunden - weitergibst. Dies gilt bereits, auch wenn es sich nur um einen Coffee-to-go handelt.

Nun sind alle, die Verpackungen in Umlauf bringen, dafür verantwortlich, für deren Verwertung und/oder Rücknahme zu sorgen. Dabei gelten alle mit Ware befüllten Verpackungen, die nach Gebrauch überwiegend als Abfall anfallen, als "systembeteiligungspflichtig". Es fallen so gut wie alle Serviceverpackungen - von der Schale für Pommes Frites bis zum Einweg-Coffee-to-go-Becher - nach Nutzung als Abfall an. Die umweltgerechte Entsorgung oder das Recycling dieses Mülls müssen natürlich irgendwie bezahlt werden. Und damit alles fair bezahlt werden kann, ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister sorgt nun für eine transparente und faire Verteilung der Kosten des Entsorgungs- und Recyclingsystems. Um dies zu ermöglichen, sind alle Hersteller dazu verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle zu registrieren, bevor Verpackungen in den Verkehr gebracht werden (§ 9 Absatz 1). Ansonsten drohen hohe Bußgelder (bis 200.000 €) und Vertriebsverbot! Alle Infos zur Registrierung findest Du auf der Seite der Zentralen Stelle. Für die Registrierung sind Grunddaten wie Name, Adresse, Anzahl und Menge der Verpackungsarten usw. nötig.

Als registrierter Hersteller bist Du dazu verpflichtet, Lizenzgebühren für ein Entsorgungs- oder Wiederverwertungssystem zu bezahlen. Denn durch die finanzielle Beteiligung (Lizenzkosten) an einem System wird die korrekte Verwertung der Verpackungsabfälle gewährleistet - und damit wird der Sinn des Gesetzes durchgesetzt: Umweltschutz + fairer Wettbewerb. Ohne Registrierung und Lizenzgebühren zahlen zum einen Hersteller für andere mit, womit es zu einer ungerechten Kostenverteilung kommt. Zum anderen fehlen die erforderlichen Einnahmen, um Abfälle umweltgerecht zu entsorgen und zu verwerten. Dies schadet der Umwelt. Wenn die vielen Regeln und Pflichten auch mühsam erscheinen mögen: Letzten Endes profitieren wir alle davon.

Um schnell Regelverstöße erkennen zu können, führt die Zentrale Stelle daher ein öffentlich zugängliches Register, bei dem alle lizenzierten und damit rechtskonformen Produkte aufgeführt werden. Durch die Registierungs- und Datenmeldepflicht müssen sich die Hersteller an die Umweltauflagen halten; daher muss etwa auch jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung eingereicht werden, in welcher Art und Menge der in Umlauf gebrachten Verpackungen aufgeführt sind.



Wie unterstützen wir Dich?

Wir helfen Dir dabei, Deine Lizenzgebühren ohne großen Mehraufwand zu entrichten und bieten Dir dafür die geeigneten Produkte an. Bei uns kannst Du einen Großteil der Verpackungsprodukte bereits mit Systembeteiligung kaufen. Laut dem Verpackungsgesetz gelten wir als "Vorvertreiber". Um es gastronomischen Betrieben leichter zu machen, dürfen Serviceverpackungen bereits mit Systembeteiligung von Vorvertreibern erworben werden. Das erspart Dir eine ganze Menge Papierkram, denn so musst Du keinerlei Verträge mit Dritten schließen. Und Deiner Datenmeldepflicht von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen kommst Du damit automatisch nach. Wir sind dazu verpflichtet, Dir die Systembeteiligung der entsprechenden Produkte zu bestätigen, damit Du rechtlich abgesichert bist - die Lizenzgebühren werden über uns abgerechnet und direkt weitergeleitet. Für einen Großteil unserer Verpackungen haben wir beim Dualen System Deutschland (DSD) einen entsprechenden Vertrag geschlossen. Diese Lizenzgebühren werden beim Kauf unserer Produkte auf Deiner Rechnung extra aufgeführt - damit hast Du automatisch und unkompliziert den verpflichtenden Nachweis der Lizenzierung. So kannst Du Dich um Dein Restaurant und Deine Speisen kümmern, ohne Dich mit einem Dualen System zu beschäftigen.

Was den Gastronomiebereich angeht, sind Mehrwegverpackungen nicht systembeteiligungspflichtig (Serviceverpackungen), sofern ein funktionales Mehrwegsystem angeboten wird. Das macht auch Sinn, denn Mehrwegverpackungen sind nach dem Gebrauch schließlich nicht als Abfall beim Kunden anzutreffen. Die Lizenzgebühren für unsere Mehrwegprodukte entfallen also vollständig. In diesem Sinne unterstützen wir Dich also, indem wir Dir eine große Auswahl an Mehrwegverpackungen anbieten. Zudem hast Du einen weiteren Vorteil bei uns: Wir von Better-Pack haben ausschließlich nachhaltige Verpackungslösungen im Sortiment. Nach dem VerpackG sind die Dualen Systeme dazu verpflichtet, ihre "Lizenzentgelte nach ökologischen Kriterien auszurichten". Das bedeutet übersetzt: Je mehr umweltfreundliche Verpackungen Du Deinen Kunden anbietest, umso weniger Gebühren musst Du zahlen.




Neues Verpackungsgesetz 2022 - Änderungen seit dem 01. Juli 2022


Zum 01. Juli 2022 wurde das Verpackungsgesetz von 2019 ergänzt. Zwei Aspekte sind dabei besonders wichtig für Dich:

Zum einen muss nun für jede Verpackung eine Registrierung vorliegen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Verpackung aus Kunststoff, Plastik, Styropor oder Pappe handelt. Auch außerhalb des Gastronomie-Bereichs dürfen generell überhaupt keine verpackten Waren mehr vertrieben werden, wenn bis zum 01. Juli nicht eine Registrierung beim Register der Zentralen Stelle ("Verpackungsregister LUCID") vorlag. Es dürfen also keine unregistrierten, systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mehr an Kunden weitergegeben werden. Vereinzelte Ausnahmen für Serviceverpackungen, die es bis 2022 gab, sind entfallen. Du musst also für alle Verpackungen einen Systembeteiligungsvertrag schließen, es sei denn, Du kaufst Deine Verpackungsprodukte über uns bereits mit Systembeteiligung. Dann musst Du dich lediglich als Hersteller registrieren, hast eine erleichterte Mengenmeldung und den automatischen Lizenznachweis. Gerne unterstützen wir Dich auch beim Registrierungsprozess. Kontaktiere uns einfach, falls wir Dir irgendwie behilflich sein können.

Zum anderen sind - anders als in den vergangenen Jahren - Mehrwegprodukte nicht mehr von der Registrierungspflicht befreit. Damit keine Verwirrung aufkommt: Mehrverpackungen sind nach wie vor nicht systembeteiligungspflichtig. Das bedeutet: Du hast nun zwar auch Nachweis- und Dokumentationspflichten was Mehrwegverpackungen angeht, aber nach wie vor keine Lizenzkosten. Hieran sieht man den gewünschten Beitrag zum Umweltschutz des Verpackungsgesetzes: Mit (unseren) Mehrwegverpackungen hast du deutlich weniger Arbeit, keine Gebühren, dafür aber günstige und direkt umweltfreundliche Produkte.

Ansonsten wurden mit den Änderungen vom Juli 2022 weitere Details gesetzlich verankert, wie etwa, dass Online-Händler (E-Commerce) stärker kontrolliert werden. Zudem gibt es kleine Änderungen bezüglich dessen, welche Daten genau gemeldet und registriert werden müssen - alle Infos dazu findest du auf der Homepage der Zentralen Stelle. Abgesehen davon gibt es für die Take-Away-Branche kein relevantes Thema oder erforderliche weitere Maßnahmen.




Mehrwegverpackung Gastronomie Pflicht ab dem 01. Januar 2023


Ab dem 01. Januar 2023 tritt eine Mehrweg-Pflicht für das To Go Geschäft in Kraft ("Mehrweg-Gesetz"). Mehr Mehrwegverpackungen sind essenziell für eine stärkere Vermeidung von Verpackungsabfällen. Aus diesem Grund sind Gastronominnen dazu verpflichtet, künftig auch Mehrweg-Alternativen anzubieten. Dabei zählen wiederverwendbare Verpackungen aber nur dann als Mehrwegverpackungen, wenn ein Anreizsystem zur Rücknahme - wie ein Pfand - vorhanden ist. Das soll Deine Kunden dazu bewegen, die Produkte auch wirklich häufiger zu verwenden oder aber bei Dir zurückzugeben, sodass Du sie nach Reinigung den nächsten Kunden anbieten kannst.

Ab 2023 müssen also Alternativen für Einweg-Lebensmittelverpackungen und Getränkebecher angeboten werden. Diese Alternativen dürfen aber nicht teurer sein als Einweg-Verpackungen. Da für Dich dabei natürlich Kosten aufkommen, darf ein angemessenes Pfand erhoben werden. Das bedeutet, dass Deine Kunden künftig die Wahl zwischen Einweg- und Mehrwegverapckungen haben und damit aktiv den Verbrauch von Einweg-Verpackungen reduzieren können.

Eine kleine Ausnahme gibt es für kleinere Betriebe und kleine Unternehmen. Dazu zählen etwa Kioske und Imbisse mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern. Hier gibt es allerdings die Pflicht, dass selbst mitgebrachte Mehrwegbehälter auf Wunsch der Kunden aufgefüllt werden. Auf dieses Angebot muss mit deutlich sicht- und lesbaren Infotafeln hingewiesen werden. Ob Du nun zum Angebot von Mehrwegverpackungen verpflichtet bist oder nicht: Mit günstigen Mehrwegprodukten können Du und Deine Kunden einen enormen Beitrag zum Umweltschutz leisten. Wir hätten da etwa Mehrweg-KaffeebecherMehrweg-Pizzaboxen oder Mehrweg-Take-Away-Schalen im Sortiment. Sprich uns gerne für individuelle Lösungen an - wir kümmern uns gerne um Dein spezielles Anliegen.




Plastik Verbot durch Mehrweggesetz = Nachteile für das To Go-Geschäft?


Wird Einwegplastik verboten? Was sehen die Richtlinien der EU vor? Seit Längerem ist in der Gastronomiebranche von einem baldigen Plastik Verbot die Rede. Doch eigentlich gibt es so etwas wie ein Plastik Verbot gar nicht - auch nicht mit dem neuen VerpackG. Einwegplastik wird nicht vollkommen verboten, ebenso wenig gibt es ein sonstiges Kunststoff-Verbot. Das Verpackungsgesetz sieht mit den Quoten für recycelbare und umweltfreundliche Materialien lediglich eine Reduzierung des Plastikaufkommens vor. Und das ist gut so: Täglich entstehen über 700 Tonnen Verpackungsmüll. In Deutschland. Der Plastikmüll ist dabei besonders schädlich für die Natur. Die Reduzierung von Plastik-Einwegverpackungen ist daher ein absolut notwendiger Schritt, um unser aller Zukunft lebenswert zu gestalten!

Fehlen dann aber nicht gute Produkte, um Take-Away-Speisen und Getränke ordentlich zu verpacken? Sind To-Go-Behälter aus anderen Materialien nicht viel teurer? Auf beide Fragen lautet die unmissverständliche Antwort: Nein. Wir haben diverse und günstige Produkte aus nachhaltigen Materialen auf Lager. Dazu zählen etwa Burgerboxen aus Bagasse oder Einwegbesteck aus Holz und Bambus. Viele unserer To-Go-Verpackungen sind vollständig biologisch abbaubar und preiswert. Sie sind gute Alternativen angesichts der neuen Vorgaben für den To-Go-Bereich. Damit kommst Du Deinen verpackungsrechtlichen Pflichten problemlos nach. Darüber hinaus sehen wir die Zukunft des To Go Geschäfts vor allem in Mehrwegverpackungen. Das "Plastik Verbot" betrifft eben nur Einwegverpackungen, nicht aber etwa Mehrweg-Sandwichboxen oder Mehrweg-Menüteller. Denn wiederverwendbare Mehrwegverpackungen aus Plastik können immer und immer wieder verwendet werden. Dadurch wird Verpackungsmüll langfristig immens reduziert. Mehrwegverpackungen sind die wohl beste Art des Verpackens: Essenziell für die Umwelt, günstig für Dich und immer beliebter bei Deinen Kunden - Was will man mehr?


*Alle Angaben ohne Gewähr. Weitere Informationen findest Du auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister, dieser Website zum Verpackungsgesetz oder der Website des Umweltbundesamts.